Örtliche Gefahrenabwehr (ÖGA)

Die örtliche Gefahrenabwehr (ÖGA) obliegt in Deutschland den Ländern und damit den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Aus örtlichen Erfordernissen, insbesondere zur besseren Vernetzung des THW mit der örtlichen Gefahrenabwehr und/oder dem Katastrophenschutz auf Länderebene, können Aufgaben erwachsen, die durch die STAN nicht abgedeckt sind. 
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit,  Ausstattung  zusätzlich zu den STAN Festlegungen bei einem Ortsverband, einer Einheit oder Teileinheit zu stationieren.
Beschrieben werden mit diesen Begriffen Gerätschaften und Teileinheiten, welche nicht nach der STAN aufgestellt sind, sondern regionale Aufgabenstellungen bearbeiten.
Diese enthalten Gerät, welches die Einbindung in die jeweilige örtlichen Gefahrenabwehr des THW verbessert, unterstützt und manchmal auch erst möglich macht.
ÖGA darf niemals als Konkurrenz zu bestehenden STAN Einheiten aufgebaut werden. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, Bundesmittel für Aufgaben zu verwenden, für welche die Länder zuständig sind.
Daher darf die örtliche Gefahrenabwehr nicht aus Bundesmitteln finanziert werden.
 

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